Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Anwendungsbereich:

1.) Nachfolgende Liefer- und Leistungsbedingungen („AGb“) finden auf alle Geschäftsbeziehungen der D. Eulig GmbH Am Golfplatz 18 in 59457 Werl, d.h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen und Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGb auch dann als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.

2.) Abweichungen von diesen AGb werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen in Vorfeld einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen der D. Eulig GmbH und dem Besteller geworden sind.

3.) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn die D. Eulig GmbH ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

II. Vertragsinhalt/Preise:

1.) Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die in Textform übermittelte Auftragsbestätigung durch die D. Eulig GmbH. Per Datenfernübertragung, EDV-Ausdruck oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.

2.) Bestellungen gegenüber unseren Handelsvertretern und/oder Außendienstmitarbeitern bedürfen der Bestätigung in der vorgenannten Form.

3.) Änderungen an dem ursprünglichen Angebot bzw. Auftragsbestätigung, die von dem Besteller mit dem Endkunden oder einem seiner Auftragnehmer vereinbart werden und zu Mehrkosten führen, wird die D. Eulig GmbH gegenüber dem Besteller in schriftlicher Form der geänderten Auftragsbestätigung anzeigen. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb von sieben Werktagen ab Zugang der geänderten Auftragsbestätigung, so gelten die in der geänderten Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungen und Leistungen als Vertragsinhalt.

4.) Ebenso bedürfen Nebenabreden, Ergänzungen etc. zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in der Form des II.1.

5.) Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten.

6.) Die Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und sonstigen Verkaufsunterlagen gelten für anschlussfertige Leuchten und Systeme. Produktbezogene technische Angaben sind der jeweils gültigen Produktbeschreibung zu entnehmen.

7.) Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise. Für Serviceleistungen ist das individuell erstellte Angebot, dass in der Regel auf Pauschalkosten – oder Stundenbasis unterbreitet wird, maßgeblich. Der Besteller hat die von dem jeweiligen Servicetechniker vorgelegten Stunden- bzw. Aufwandsnachweise zu prüfen und gegen zu zeichnen. Widerspricht der Besteller hierbei nicht, so gilt der unterzeichnete Stunden- bzw. Aufwandsnachweis als genehmigt.

8.) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung oder Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle sonstigen Steuern, Zölle, Abgaben, Entsorgungskosten und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.

9.) Alle Produktpreise verstehen sich ab Werk einschließlich handelsüblicher Verpackung.

Die Versandkosten betragen 2% vom Nettowarenwert und gelten bei Lieferung innerhalb Deutschlands(ohne Inseln), weitere Zielorte auf Anfrage.

Bei Lieferungen im Wert von 1,00€ bis 100,00€ netto erfolgt die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von 15,00€.

Bei Lieferungen unter einem Wert von 250,00€ werden anteilige Fracht-und Verpackungskosten in Höhe von 7,90€ pro Paket.

Eventuelle Rahmen bzw. Sondervereinbarungen mit Großhandelsverbänden bleiben hiervon unberührt.

III. Lieferfristen/Lieferverzug:

1.) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zuliefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von der D.Eulig GmbH zu vertreten ist.

2.) Fixgeschäfte (§ 376 HGB (1)) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3.) Beruht die Nichteinhaltung von Liefer oder Leistungsfristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder auf ähnlichen Ereignissen, z.B. Streik, Aussperrung etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.

4.) Eine solche angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung der D. Eulig GmbH wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

5.) Wird der Liefer- oder Leistungstermin bzw. die Liefer- oder Leistungsfrist seitens der D. Eulig GmbH nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert bzw. leistet die D. Eulig GmbH innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.) Sofern die D. Eulig GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der D. Eulig GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder dieser wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.

7.) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der D. Eulig GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung/die Leistung besteht.

8.) Ist für eine Serviceleistung ein Termin vereinbart, so hat der Besteller dem Servicetechniker zum vereinbarten Termin Zugang zu dem Erfüllungsort zu verschaffen und dafür Sorge zu tragen, dass die zum Betrieb bzw. zur Inbetriebnahme der Leuchte bzw. der Anlage erforderlichen Leitungen, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Verfügung stehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und ist daher eine Durchführung der Leistungen zum Termin nicht oder nur unvollständig möglich, so hat er den dadurch verursachten Mehraufwand (Reisekosten und Arbeitsstunden) gesondert zu tragen.

9.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so kann die D. Eulig GmbH Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) verlangen. Hierfür wird eine Pauschale berechnet in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangene Kalenderwoche beginnend mit der Liefer bzw. Leistungsfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Pauschale ist auf weitergehende Ansprüche anzurechnen.

IV. Lieferbedingungen:

1.) Die Eulig GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

2.) Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranz grenzen zulässig.

3.) Der Besteller genehmigt darüber hinaus alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.

V. Gefahrübergang/Lieferung:

1.) Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers durch einen Frachtführer unserer Wahl.

2.) Die D. Eulig GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen.

3.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass die D. Eulig GmbH den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt. Ist eine Abnahme vereinbart, gelten für die Abnahme und den Gefahrenübergang die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 640, 644 BGB) entsprechend. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten in Annahmeverzug gerät.

VI. Zahlungsbedingungen:

1.) Die Rechnungen der D. Eulig GmbH sind nach 20 Tagen des Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald die D. Eulig GmbH über den Betrag verfügen kann. Zahlt der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d. h. innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum, nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

2.) Die D. Eulig GmbH ist berechtigt sachlich und/oder zeitlich in sich abgeschlossene und bereits erbrachte Teillieferungen bzw. Leistungen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Lieferungen und Leistungen separat abzurechnen. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die Regelungen der Ziffer VI. entsprechend.

3.) Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 20 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 21. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.

4.) Gerät der Besteller in Verzug, kann die D. Eulig GmbH gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen. Der Besteller kann dagegen nicht einwenden, dass dem Lieferanten nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weiter gehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

5.) Die D. Eulig GmbH GmbH ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen erfüllungshalber hereingenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.

6.) Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden der D. Eulig GmbH zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch der D. Eulig GmbH auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist die D. Eulig GmbH darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist die D. Eulig GmbH berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl der D. Eulig GmbH die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die D. Eulig GmbH vom Vertrag zurücktreten.

7.) Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.

8.) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestritten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt.

VII. Eigentumsvorbehalt:

1.) Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der D. Eulig GmbH gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zu-stehenden Ansprüche Eigentum der D. Eulig GmbH.

2.) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller der D. Eulig GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

3.) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an die D. Eulig GmbH sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist die D. Eulig GmbH berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

4.) Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.

5.) Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für die D. Eulig GmbH als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht der D. Eulig GmbH an der durch Be- und/ oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sache (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso steht der D. Eulig GmbH anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mit verarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

6.) Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller die D. Eulig GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an die D. Eulig GmbH ab.

7.) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

8.) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die D. Eulig GmbH berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt der D. Eulig GmbH vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, die D. Eulig GmbH erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.

VIII. Entgegennahme der Ware und Leistungen:

1.) Der Besteller hat der D. Eulig GmbH in angemessener Frist vor Lieferung der Ware bzw. der Ausführung der Leistungen verbindlich eine oder mehrere Person(en) namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung bzw. der Leistungen und Unterzeichnung des Lieferscheins bzw. des Stunden- und Aufwandsnachweises bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll.

2.) Ist keine der von dem Besteller genannten bevollmächtigten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur Annahme der Ware oder Leistung bereit, gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung bzw. Anreise durch den Servicetechniker vorgenommen werden muss.

3.) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

IX. Gewährleistung:

1.) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Mangel der D. Eulig GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) sind innerhalb von 7 Werktagen ab Ablieferung anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der D. Eulig GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

2.) Für Transportschäden ist HGB § 438 einschlägig. Das Gut gilt als in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert, wenn eine äußerlich erkennbare Beschädigung oder der Verlust nicht sofort bzw. eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung nicht innerhalb von 7 Tagen angezeigt wird. Unterlässt der Besteller die Anzeige so haftet er für den Schaden, der der D. Eulig GmbH aus der Vermutungswirkung des HGB § 438, insbesondere aus dem Verlust seiner Ansprüche gegen den Frachtführer, entsteht.

3.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4.) Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.

5.) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehen den Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.) Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Mängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, ist die D. Eulig GmbH nach seiner Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.

7.) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann die D. Eulig GmbH die Kosten für die Fehleranalyse auch nachträglich entsprechend den jeweils gültigen Preisen für Serviceleistungen verlangen.

8.) Liefert die D. Eulig GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.

9.) Ist die D. Eulig GmbH zur Nacherfüllung nicht in der Lage bzw. ist sie gemäß § 439 Abs. (3) BGB bzw. § 635 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung und/oder der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nacherfüllung über eine angemessene Frist hinaus ein, die die D. Eulig GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises der Vergütung zu verlangen.

10.) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die D. Eulig GmbH bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.

11.) Für Mängelansprüche gilt ab Ablieferung bzw. soweit vereinbart ab Abnahme eine einjährige Gewährleistungsfrist, soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden. Abweichend gilt für Mängel an Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, die gesetzliche fünfjährige Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

12.) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XI. Weiter gehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer XI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die D.Eulig GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

X. Rücknahme von Waren:

1.) Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis der D. Eulig GmbH voraus. Anderenfalls ist die D. Eulig GmbH berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.

2.) Für die Rücknahme der Ware berechnet die D. Eulig GmbH pauschale Bearbeitungskosten in Höhe von 30% des Warenwerts. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzung zu tragen.

3.) Die Rücknahme von mangelfreier Ware mit einem Warenwert von insgesamt unter netto 100,00€ ist nicht möglich.

4.) Rücknahme von LED Produkten ist nur binnen 90 Tagen und in original versiegelter Verpackung möglich

XI. Schadensersatz/Haftung:

1.) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht.

2.) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

3.) Bei von der D. Eulig GmbH zu vertreten der Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit der D. Eulig GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

4.) Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, der D. Eulig GmbH binnen einer angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich die D. Eulig GmbH vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.

5.) Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt hat.

6.) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Besteller angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.

7.) Für die Schadens und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware oder Leistung gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. IX. 11.). Für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XII. Datenschutz:

Die Daten des Bestellers werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften von uns gespeichert und verarbeitet.

XIII. Beistellware:

1.) Alle vom Besteller oder dem Endkunden beigestellten Materialien, Produkte, etc. (Beistellware) sind kostenfrei und spätestens am 20-ten Werktag vor dem vereinbarten Liefertermin des Lieferanten an den Lieferanten zu liefern. Der Lieferant prüft die Beistellware nur auf Quantität sowie Transportschäden. Eine qualitative Prüfung der Beistellware findet nicht statt.

2.) Für Mängel, Schäden, welche auf die Beistellware zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant keine Sachmängelhaftung.

3.) Der Besteller haftet für Schäden und Mängel, die durch mangelhafte Beistellware entstehen. Wird der D. Eulig GmbH auf Grund von Schäden, Mängel, die auf die Beistellware zurückzuführen sind, in Anspruch genommen, wird der Besteller die D. Eulig GmbH von diesen Forderungen freistellen.

XIV. Sonstiges:

1.) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich die D. Eulig GmbH ihre Eigentums und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der D. Eulig GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der D. Eulig GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die D. Eulig GmbH zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.

2.) Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

3.) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der D. Eulig GmbH.

Stand 01.02.2016